Ausbildungsförderung (BAföG)
Wer wird gefördert:
Anspruch haben alle Schülerinnen und Schüler, die eine weiterführende allgemeinbildende Schule oder berufsbildende Schule in Sinne des § 2 BAföG besuchen.
Hierzu zählen insbesondere:
- Berufsfachschulen, die eine berufsqualifizierende Ausbildung beinhalten (Sozialassistent, Kaufm. Assistent für Wirtschaftsinformatik, usw.)
- oder Berufsfachschulen, die eine allgemeinbildende Höherqualifizierung ermöglichen. (z.B. Fachoberschule mit vorheriger Berufsausbildung usw.)
- oder Fachschulen, die eine vorherige Berufsausbildung erfordern (z.B. Meisterschule im Grünen oder Fachschule für Sozialpädagogik)
Bei der Vielschichtigkeit der einzelnen Schul- und Ausbildungsgänge ist eine vollzählige Auflistung hier nicht möglich. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Amt für Ausbildungsförderung.
Wie hoch ist der Bedarf nach dem BAföG ?
Mit dem 23. Änderungsgesetz zum BAföG werden die Bedarfssätze zum 01.10.2010 erhöht. Danach erhalten Schülerinnen und Schüler
| |
bei den Eltern |
mit eigener Wohnung |
|
von allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10, Berufsfachschulen, die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln |
0,00€ |
max. 465,00 € * |
von 2-jährigen Berufsfachschulen, die einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln |
max. 216,00€ |
max. 465,00 € |
Fachoberschulen, deren Besuch einen berufsqualifizierenden Berufsabschluss erfordern |
max. 391,00€ |
max. 465,00 € |
Fachschulen, deren Besuch einen berufsqualifizierenden Berufsabschluss erfordern |
max. 397,00€ |
max. 572,00 € |
*) Hier ist zusätzliche Voraussetzung, dass der Schulweg vom Wohnhaus der Eltern und zurück an 3 Tagen in der Woche mehr als 120 Minuten pro Tag (Fahrzeiten mit ÖPNV, Wartezeiten und Fussweg) beträgt.
Bei Schülerinnen und Schülern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, fällt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz durch die Familienversicherung der Eltern weg. Diese müssen sich im Rahmen des § 5 Abs. 1 Ziffer 9 Sozialgesetzbuch V selbst versichern.
Der jeweilige Bedarf erhöht sich gem. § 13 a BAföG um 62,00 € + 11,00 € Pflegeversicherung monatlich.
Rechtliche Aspekte:
Zu berücksichtigen ist, dass auf die Bedarfssätze grundsätzlich das elterliche Einkommen angerechnet wird.
Wann wird elternunabhängiges BAföG gewährt ?
Elternunabhängiges BAföG (ohne Anrechnung elterlichen Einkommens) wird gewährt, wenn:
- der Abschluss einer berufsqualifizierenden Ausbildung von 36 Monaten
- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse von mindestens 36 Monaten (einschl. evtl. geleisteten Wehr- und Zivildienstes) vorliegen
- oder bei Beginn des Ausbildungsabschnitts mindestens 60 Monate (5 Jahre) Beschäftigungszeiten nachgewiesen werden.
Die Zeiten der Beschäftigung können berücksichtigt werden, wenn der Auszubildende seinen Lebensunterhalt aus der Erwerbstätigkeit bestreiten konnte.
In allen anderen Fällen ist das Einkommen der Eltern mit zu berücksichtigen.
Wann sollte der Antrag gestellt werden ?
Wenn Sie sich entschieden haben, eine schulische Ausbildung zu beginnen und die Zusage der Aufnahme seitens der Ausbildungsstätte vorliegt, kümmern Sie sich am besten umgehend (Mai/Juni) um Ihren BAföG-Antrag, denn BAföG wird nicht rückwirkend gewährt, sondern erst vom Monat der Antragstellung an bzw. ab dem Beginn der Ausbildung.
Der Antrag kann nur schriftlich gestellt werden! Dafür sind Formblätter vorgesehen, die Sie beim Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises bzw. bei den Gemeindeverwaltungen erhalten. Sie können aber auch von den Seiten des Bildungsministeriums heruntergeladen werden.
zurück